Unsere Satzung

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Pädagogische Ideenwerkstatt Darmstadt e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

1.1         Der Verein führt den Namen „Pädagogische Ideenwerkstatt Darmstadt“
1.2         Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen werden und nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“ führen.
1.3         Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Darmstadt
1.4         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Ziel und Zweck des Vereins

2.1         Ziel und Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung der gesellschaftlichen  Teilhabe  von Kindern und Jugendlichen, von Menschen mit Migrationshintergrund, von sozial benachteiligten und alten Menschen

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Errichtung eines Beratungs-, Begegnungs- und Bildungsraums in Darmstadt
  • Sprachförderangebote und Integrationsangebote
  • Informations- und Beratungsangebote zu sozialen und migrations-spezifischen Themen sowie zu Fragen der gesellschaftlichen Eingliederung
  • Angebote zur Sucht-, Gewalt- und Schuldenprävention
  • Niedrigschwellige Bildungsangebote, Empowerment-Seminare
  1. die Förderung des gleichberechtigten friedlichen Zusammenlebens unterschiedlicher Kulturen und Generationen miteinander (Völkerverständigung), sowie das Entgegenwirken von Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit in unserer Gesellschaft.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Errichtung eines Beratungs-, Begegnungs- und Bildungsraums in Darmstadt
  • Organisation von Seminaren,  Vorträgen  und  Tagungen  mit  der  Zielsetzung Begegnungsmöglichkeiten zu schaffen.
  • Angebote interkultureller/ interreligiöser Begegnungen
  • Entwicklung von Konzepten und Ideen für ein friedliches Miteinander
  • Förderung der interkulturellen  und  interreligiösen  Arbeit  mit  unterschiedlichen Vereinen und Institutionen.
  1. die Förderung junger Menschen und Kinder in ihrer individuellen und sozialen Erziehung, um Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Errichtung eines Beratungs-, Begegnungs- und Bildungsraums in Darmstadt
  • Bildungs- und Beratungsangebote für Kinder und Jugendliche zur Stärkung des individuellen Selbstbewusstseins und zur Förderung der Bildungsmotivation
  • Organisation von Bildungs- und Förderangeboten, um jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, neue Lebensperspektiven zu entwickeln
  • Maßnahmen zur Förderung der schulischen, beruflichen und sozialen Integration
  • Kompetenz-Schulungen, Berufsorientierungsseminare
  1. die Förderung und Unterstützung von Eltern bei der Erziehung, um dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Angebote der Eltern- und Familienbildung
  • Beratungsangebote zu Fragen der Erziehung
  • Organisieren von Mutter-Kind-Treffen, Väter-Clubs, etc.
  • Ausflüge, soziale Netzwerkerkundung mit Eltern, etc.
  1. Förderung von Kunst und Kultur

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Organisation von kulturellen Veranstaltungen
  • Organisation und Angebot von künstlerischen Tätigkeiten und Veranstaltungen
  1. Förderung der Volks- und Berufsbildung

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Organisation von Vorträgen, Seminaren und Workshops zu relevanten Themen
  • Maßnahmen zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration
  • Kompetenz-Schulungen, Berufsorientierungsseminare

2.2          Der Verein möchte mit Behörden, Institutionen, Bildungseinrichtungen, Organisationen, Firmen und Vereinen der Umgebung zusammenarbeiten und strebt eine Vernetzung an.

§3  Gemeinnützigkeit

3.1          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.2          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

3.3         Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Sowohl der Vorstand als auch die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4         Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

3.5         Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

4.1         Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele nach

  • 2 unterstützt.

4.2         Es werden ordentliche und fördernde Mitglieder unterschieden. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, sich für die Ziele des

Vereins verantwortlich und tätig einzusetzen. Dies geschieht durch aktive Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte und –pflichten oder durch ihre ehrenamtliche Mitarbeit.

Die fördernden Mitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

4.3         Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 3 Monaten.

4.4         Jedes Mitglied hat die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie die Vereinsordnung und die Hausordnung zu beachten.

4.5         Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses, Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

4.6         Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.

4.7         Die Mitglieder haben nach ihrem Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch jeglicher Art gegen den Verein. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber diesem in voller Höhe bestehen.

§5 Beiträge

5.1         Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit erforderlich.

5.2         Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber beschließt der Vorstand.

§6 Organe des Vereins

6.1        Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

7.1         Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zum Ende des Geschäftsjahres für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

7.2         In den Vorstand können nur Mitglieder, die mehr als ein Jahr Mitglied waren gewählt werden.

7.3         Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen: 1. 1.Vorsitzende, 2. 2.Vorsitzende,

  1. Schriftführerin und Schatzmeisterin

7.4         Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB

7.5         Satzungsänderungen und redaktionelle Änderungen, die von Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt.

7.6         Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die 1. Vorsitzende, bei ihrer Verhinderung durch die Stellvertreterin unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

7.7         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die erste Vorsitzende die entscheidende Stimme. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder infolge Rücktritts, Tod oder aus anderen Gründen aus, kann der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die restliche Amtszeit des Vorstandes ergänzt werden.

7.8         Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 8 gilt entsprechend.

7.9         Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beauftragung durch die Mitgliederversammlung.

7.10      Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

7.11      Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich.

7.12      Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Der Vorstand ist berechtigt, für die Vereinsarbeit nach Bedarf Personal anzustellen

7.13      Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte eine Geschäftsführerin bestellen. Sie ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und kann an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

7.14      Der Vorstand ist berechtigt Arbeitsausschüsse zu bilden, wenn er dies zur Erfüllung von einzelnen Aufgaben für notwendig ansieht.

§8 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von der Versammlungsleiterin und der jeweiligen Protokollantin zu unterzeichnen.

§9 Mitgliederversammlung

9.1         Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Leitung hat die 1.Vorsitzende, bei Verhinderung ihre Vertreterin.

9.2         Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die erste Vorsitzende, bei ihrer Verhinderung durch die zweite Vorsitzende, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

9.3         Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und von Gründen verlangt wird.

9.4         Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

9.5         In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied Sitz und Stimme.

9.6         Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9.7         Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nur nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext sind der Einladung beizufügen.

9.8         Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Jahresberichts, der Jahresabrechnung und des Prüfberichts über das vorausgegangene Geschäftsjahr zur Beschlussfassung
  • Erörterung und Beschlussfassung des Haushaltplanes
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Hausordnung
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über alle Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
  • Wahl von 2 Kassenprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und nicht Angestellte des Vereins sind.

§10 Auflösung des Vereines
10.1      Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt aufführt.

10.2      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V.,
Auf der Körnerwiese 5, 60322 Frankfurt am Main (Finanzamt Frankfurt), zwecks Verwendung unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke.